Wenn das Gesetz Schriftform sagt, meint es das auch. Schriftform I.S. des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch meint eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur, nicht aber eine eingescannte Unterschrift. Mit diesem Argument war ein befristeter Arbeitsvertrag plötzlich unbefristet geworden. Das notwendige Formerfordernis des § 14 Teilzeit-und Befristungsgesetzes war nicht eingehalten worden (Landesarbeitsgericht Berlin v. 16.03.2022, Az. 23 Sa 1133/21).