![](https://image.jimcdn.com/app/cms/image/transf/dimension=210x1024:format=png/path/s8e07cd9ec5e9d234/image/i94bb23f90d1cce40/version/1650629539/image.png)
Wenn das Gesetz Schriftform sagt, meint es das auch. Schriftform I.S. des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch meint eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur, nicht aber eine
eingescannte Unterschrift. Mit diesem Argument war ein befristeter Arbeitsvertrag plötzlich unbefristet geworden. Das notwendige Formerfordernis des § 14 Teilzeit-und Befristungsgesetzes war nicht
eingehalten worden (Landesarbeitsgericht Berlin v. 16.03.2022, Az. 23 Sa 1133/21).