Ein Geschäftsführer kann auf Grundlage eines Arbeits- oder eines Dienstvertrages tätig sein. Dass das keine akademische Frage ist, gilt auch für die Situation eines Betriebsübergangs, denn nach §
613a BGB gehen nur Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über, Dienstverhältnisse aber nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung (Az: 6 AZR 228/22) klargestellt. Und selbst
wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, so gibt es im Regelfall keinen Anspruch weiter als Organ der Gesellschaft, d.h. als Geschäftsführer tätig zu sein. Dem Erwerber soll kein Arbeitnehmer mit einer
Vertrauensposition aufgezwungen werden. Gerade vor einer Betriebsveräusserung sollte dieser Punkt vorher geprüft werden.