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Arbeitgeber To-do: Lohnpfändung

Steigende Energie- und Verbraucherpreise lassen die Anzahl an Lohnpfändungen steigen. Hier die wichtigsten To-Do‘s für Arbeitgeber in diesem haftungsträchtigen Umfeld. Der Arbeitgeber erhält in der Regel einen sog. Pfändungs -und Überweisungsbeschluss zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt darf er den pfändbaren Lohnanteil nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen. Zahlt er trotzdem ß z.B. weil das Dokument gerade zum Monatswechsel kam, haftet er für den Fehlbetrag und zahlt so u.U. doppelt. Der Aufforderung zur Abgabe der sog. Drittschuldnererklärung sollte nach Prüfung nachgekommen werden. Alle weiteren Schritte, Ermittlung der pfändbaren Lohnbestandteile, Beachtung der Reihenfolge bei mehreren Gläubigern etc. übernimmt I.d.R. das Lohnbüro. Ein Kündigungsgrund ist eine Lohnpfändung nicht. Die Kosten trägt der Arbeitgeber - wenn im Arbeitsvertrag kein pauschalierter Kostenerstattungsanspruch geregelt ist. Bei Sonderfällen, z.B. Unterhaltspfändungen sollte individueller Rechtsrat eingeholt werden.