Klare Worte vom Arbeitsgericht Elmshorn: auch auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es keine Berechtigung für sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen. In dem Urteil vom
26.04.2023 (Aktenzeichen 3 Ca 1501e/22) wurde die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen eine fristlose Kündigung zurückgewiesen. Mit seiner derben Äußerung auf der Weihnachtsfeier seiner
Arbeitgeberin hatte er seine Kollegin zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt. „Schwerst beleidigend und sexuell belästigend“ befand das Gericht. Auch wenn es ein Scherz gewesen sein solle, so
mache das Lachen der Kollegen dies nicht weniger intensiv. Der Arbeitnehmer hatte seine Pflichten aus § 7 Absatz 3 Allgemeines Gleichheitsgesetz verletzt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war
für den Arbeitgeber unzumutbar.