Wer krank ist, ist krank. Wenn aber Krankheit und Kündigung des Arbeitsverhältnisses zusammenkommen, wird die Krankheit angezweifelt. Besonders, wenn erst die Kündigung ausgesprochen und danach
postwendend bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein „gelber Schein“ eingereicht wird. Dies gilt insbesondere bei lückenloser Krankschreibung (so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am
02.05.2023). Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer bei Kündigungszugang bereits krank ist, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 08.03.2023. Dann fehlte der notwendige Zusammenhang
für die anzuzweifelnde Krankheit. Wofür das wichtig ist? Für den Lohnanspruch während der Krankheitszeiten!