as lange Osterwochenende ist leider nicht für jeden Arbeitnehmer wirklich frei. § 9 Arbeitszeitgesetz bestimmt zwar, dass an Sonn- und Feiertagen „Arbeitnehmer nicht beschäftigt“ werden dürfen,
aber das Gesetz lässt Ausnahmen zu. Feiertagszuschläge gibt es nicht automatisch, sondern nur, wenn tarif- oder arbeitsvertraglich bzw. in einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund betrieblicher
Übung geregelt. Zuschläge sind zu 50 % (Sonntag) bzw. 125% (Feiertage) bis zu einem Grundlohn von 50 Euro steuerfrei. Feiertage sind übrigens nur der Karfreitag und der Ostermontag. Neben den
Zuschlägen haben Arbeitnehmer übrigens Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von 2 (Sonntag) bzw. 8 (Feiertag) Wochen, §11 Arbeitszeitgesetz. Schöne Feiertage!