„Ich ziehe meine Kündigung hiermit zurück“ betonte der Arbeitnehmer nach seiner schriftlichen Kündigung - und erhält von seinem Chef keine Antwort. Der Arbeitsalltag fand in den nächsten Monaten
einfach weiter. Kurz vor Ende der Kündigungsfrist dann die Überraschung: der Arbeitgeber beruft sich auf die Arbeitnehmerkündigung, das Arbeitsverhältnis ist beendet, der Job weg. Das Thüringer
Landesarbeitsgericht sah dies als rechtmäßig an. Eine Kündigung kann nicht einseitig zurückgenommen werden. Dazu gehört immer auch das Einverständnis des Kündigungsempfängers. Dies gilt auch in
Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist falsch berechnete und deshalb bis zum Ende der richtigen Frist Weiterbeschäftigung wurde.