Wie ärgerlich: ein Winterdienst ist für den Gehweg bestellt und jetzt, wo es etwas schneit, ist er zwar da, aber die Räumung ist nur schlecht oder unvollständig durchgeführt. Kann dies nachgewiesen
werden (Tipp: Fotos machen, Zeugen sichern) kann die Vergütung gekürzt werden. Denn es wurde ein Werkvertrag geschlossen, meint der Bundesgerichtshof (Urteil v.. 6.6.2013). Das bedeutet, dass Schnee
und Eisglätte erfolgreich beseitigt werden müssen. Eine Abnahme oder eine Frist zur Nachbesserung vom Auftraggeber sind nicht erforderlich.