Vertretung im Gesundheitswesen: Besser mit Statusfeststellungsverfahren

Scheinselbständigkeit ist auch im Gesundheitswesen ein großes Thema - oder sollte es sein. Denn während es früher fast an der Tagesordnung war, dass Ärzte zur Abfederung von Bedarfsspitzen als freie Mitarbeiter im Krankenhaus beschäftigt waren oder Urlaubs- und Krankheitsvertretungen in Arztpraxen vornahmen, sonst dies seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.06.2019 nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.
Stellt die Deutsche Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung eine Scheinselbständigkeit fest, sind Sozialversicherungsbeiträge nachzubezahlen - und zwar trägt der Arbeitgeber dann  auch die Arbeitnehmeranteile, also 100 %. Die an den Vertreter gezahlte Vergütung ist dann der Nettolohn. Mehrere 1.000 Euro Nachzahlung sind dann nicht selten. Dabei schützt Unwissenheit nicht vor dieser Nachzahlung. Überraschende Ergebnisse sind dabei nicht selten, denn es zählt nicht die vertragliche Gestaltung, sondern die tatsächliche Durchführung.
Übrigens: auch Krankheits- und Urlaubsvertretungen z.B. in einer Gemeinschaftspraxis werden im Angestelltenverhältnis erbracht, stellte das Bundessozialgericht am 19.10.2021 fest.

Seit dem 01.04.2022 können Vorabanfragen bei der Deutschen Rentenversicherung zum Einzelfall gestellt werden!