Die Beleidigung eines Arbeitskollegen als „Bastard“ rechtfertigt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses - auch ohne eine einschlägige Abmahnung entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 18 Sa
645\21).
Dies sei eine besonders schwere Beleidigung, mit dem der Kollege als „unterwertiger Mensch von illegitimer Abstammung“ bezeichnet worden sei. Diese gravierende Ehrkränkung sei eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht, meinten die Richter. Die fristgemäße Kündigung war danach rechtmäßig.
Dies sei eine besonders schwere Beleidigung, mit dem der Kollege als „unterwertiger Mensch von illegitimer Abstammung“ bezeichnet worden sei. Diese gravierende Ehrkränkung sei eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht, meinten die Richter. Die fristgemäße Kündigung war danach rechtmäßig.