Einmaliges Angebot: Aufhebungsvertrag

„Den Aufhebungsvertrag gab es nur jetzt und sofort“ begründen manchmal Mandanten ihre Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag, der ihren Arbeitsvertrag beendete. Manchmal wird das dann später bereut. „Es muss doch eine vorgeschriebene Überlegungsfrist geben“, wird dann argumentiert. Leider gibt es die nicht, aber es gibt einen Fairness-Grundsatz. Ob der Anwendung findet und so eine nachträgliche Beseitigung ermöglicht, bestimmen die Gesamtumstände, entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht im Februar 2022. Wenn das Angebot aber mit einer Drohung verbunden wird, sieht es wieder anderes aus, denn das ist halt oft nicht fair.