„Ich habe drei Mal Urlaubsgeld bekommen, jetzt bekomme ich es immer. Das ist betriebliche Übung“, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Denn tatsächlich gibt es keine Regel, wie viele Wiederholungen es
zur Anspruchsbegründung, d.h. einer dauerhaften Gewährung, braucht. Hinzu kommen Aspekte wie Wichtigkeit der Zahlung oder Zahlungsfälle in der Belegschaft insgesamt. Oder hat sich der Arbeitgeber
vielleicht die Zahlung im Einzelfall vorbehalten? Anders sieht es bei Regelungen in Tarif- und Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen aus. Hier sind die Urlaubsgeldzahlungen oft
Vertragsbestandteil. Im Einzelfall sollte der Anspruch vom Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.