Nach § 2 des Sonn- und Feiertagsgesetzes Schleswig-Holstein sind Oster- und Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage. Das widerspricht bestimmt der ersten Annahme eines jeden, denn schließlich
sind es sehr hohe christliche Feiertage. Das Gesetz ist aber einschlägig, wenn es um die Bestimmung der Zuschläge geht. Es fallen dann für die genannten Tage die Sonntagszuschläge an. Etwas anderes
gilt dann, wenn z.B. in Arbeitsverträgen formuliert ist „Zuschläge gibt es für hohe Feiertage (Neujahr, Ostern, Pfingsten…)“ oder der Ostersonntag genau genannt ist.