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Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen

Wer Flüchtlinge aus der Ukraine als Arbeitnehmer in seinem Unternehmen beschäftigen möchte, sollte vorher einen Blick in den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG werfen, der als Nebenbestimmung die Erlaubnis einer Beschäftigung enthalten kann. Das Bundesinnenministerium hat die dringende Empfehlung an die Länder gegeben, diese Erlaubnis zu erteilen. Ist sie enthalten kann sofort ein Arbeitsverhältnis begründet werden.
Nur ein Aufenthaltstitel alleine ohne diese Erlaubnis reicht jedoch nicht. Die Beschäftigung wäre dann illegal. Eine selbständige Tätigkeit ist dagegen alleine mit dem Aufenthaltstitel möglich.