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Stimmrechte bei schulischen Elternversammlungen

Mit dem neuen Schuljahr finden auch überall an den Schulen Elternversammlungen und damit einhergehend Abstimmungen statt. § 69 Absatz 3 des Schulgesetzes besagt, dass bei Wahlen jeder Elternteil eine Stimme hat. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder anwesend besitzt dieser zwei Stimmen pro Kind. In der Praxis ist diese Regelung oft unbekannt.
Ich war selbst jahrelang Elternvertreterin: Kindergarten, Grundschule und weiterführende Schule. Ein oft zu Unrecht belächeltes Amt. Gerade in dieser Zeit. Ein dickes Kompliment für alle Aktiven. Macht mit!