Corona-Anhuster = fristlose Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jetzt entschieden. Wer trotz Corona-Hygieneplan auf seinem Arbeitsplatz bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und äußert, er hoffe, dass er Corona bekäme, verletzte in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen. Eine fristlose Kündigung kann dann ausgesprochen werden, so das Landesarbeitsgericht, wenn der Arbeitnehmer dann auch deutlich macht, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Eine Abmahnung genügt dann nicht.
Der vorliegende Fall war übrigens zugunsten des Arbeitnehmers ausgegangen – der Arbeitgeber konnte den Vorfall nicht ausreichend beweisen.