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Wenn ein Arbeitnehmer kurzfristig im „Nachrückverfahren“ einen Termin zur Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit erhält taucht die Frage auf, ob er seinen Arbeitsplatz für diese Zeit verlassen
darf und ob die versäumte Arbeitszeit dann bezahlt werden muss. § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gibt die Antwort. Ist es nicht möglich, den privaten Impftermin in den „Feierabend“ umzulegen,
hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung - sofern § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen wurde. Es bleibt dem Arbeitgeber aber auch dann möglich die
Impfbereitschaft zu befürworten und das Gehalt fortzahlen.