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Ein Probearbeiten zeigt, ob der Arbeitsplatz und die Kollegen zu den eignen Erwartungen passen. Sinnvoll also. Aber Vorsicht in Situationen in denen
a) Arbeitslosengeld I bezogen wird und
b) mehr als 15 Wochenstunden -auch kostenlos- gearbeitet werden!
Denn dann steht man der Arbeitsvermittlung nach dem Sozialgesetzbuch nicht mehr zur Verfügung. Unterbleibt die notwendige Mitteilung der Probearbeit an das Arbeitsamt ist die Folge: Rückzahlung von Arbeitslosengeld und wegen einer unterbliebenen Mitteilung an das Arbeitsamt Wegfall der Arbeitslosmeldung und damit des folgenden Arbeitslosengeldanspruchs. So auch das Landessozialgericht Niedersachsen vom 01.03.2021 (Az L 11 AL 15/19).
a) Arbeitslosengeld I bezogen wird und
b) mehr als 15 Wochenstunden -auch kostenlos- gearbeitet werden!
Denn dann steht man der Arbeitsvermittlung nach dem Sozialgesetzbuch nicht mehr zur Verfügung. Unterbleibt die notwendige Mitteilung der Probearbeit an das Arbeitsamt ist die Folge: Rückzahlung von Arbeitslosengeld und wegen einer unterbliebenen Mitteilung an das Arbeitsamt Wegfall der Arbeitslosmeldung und damit des folgenden Arbeitslosengeldanspruchs. So auch das Landessozialgericht Niedersachsen vom 01.03.2021 (Az L 11 AL 15/19).