Neue Situationen bedeuten auch neue Missverständnisse. So zeigt mein Alltag, dass viele glauben Arbeitnehmer seien arbeitsunfähig, wenn sie sich nach Anordnung des Gesundheitsamtes oder aufgrund
Regelungen in den Quarantäneverordnungen wegen eines dringenden Infektionsverdachtes in Quarantäne bzw. Absonderung befinden. Das ist (glücklicherweise) nicht immer so! Arbeitsunfähigkeit
besteht nur, wenn Krankheit die Erbringung der Arbeitsleistung verhindert. Das ist bei der Quarantäne - einer Vorsichtsmaßnahme - aber gerade nicht der Fall. Wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit im
Homeoffice anbieten kann, muss dort auch gearbeitet werden. Wer sich weigert riskiert eine Abmahnung oder sogar Kündigung. Eine Krankschreibung durch den Arzt ist erst dann möglich, wenn tatsächlich
auch eine Erkrankung besteht. Bleiben Sie gesund!