Auch in der Corona-Krise gilt: eine vorübergehender Auftragsrückgang rechtfertigt nicht immer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Im ersten Schritt setzten viele Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter auf Kurzarbeit. Mit einem Andauern der Kontaktsperre und damit einer Verlängerung der Unternehmenskrise scheinen jetzt vermehrt betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen zu werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Kündigung wirksam ist. Eine ausgesprochene Kündigung sollte immer von einem Rechtsanwalt überprüft werden.
Auch wenn jetzt bei vielen Arbeitnehmern Einsparungen angedacht sind - eine bestehende Rechtsschutzversicherung mit dem sog. „Arbeitsrechtsschutz“ sollte gerade jetzt nicht gekündigt werden. Ein Rechtsstreit ist u.U. kostenintensiv.
Bei neu abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungen gibt es i.d.R. eine Wartezeit.