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Probearbeitstag - so geht´s richtig

 

Das Vorstellungsgespräch für den Job lief super, eine letzte Entscheidung zur Einstellung gab es aber noch nicht. „Gerne kann ich mal einen Tag vorbeikommen“, bot der Bewerber als Entscheidungshilfe an. Ein Probearbeitstag also?  Oder der Beginn eines Arbeitsverhältnisses? Was gilt für Zeit, Bezahlung, Versicherung & Co?

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Insa Weber-Westenhoff klärt zu dieser Situation auf. „Zu allererst: ein Probearbeitstag ist etwas anderes als eine Probezeit“, erklärt sie. Eine Probezeit gebe es nur, wenn schon ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Es steht also schon fest, mit wem die Stelle besetzt ist. Handelt es sich nur um ein unverbindliches Kennenlernen liegt bei einem Probearbeitstag ein Arbeitsverhältnis nicht vor, sondern nur ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis.

 

Außerdem gilt:

 

1. Am gängisgsten ist wohl der einzelne Probearbeitstag. Soll der Bewerber an mehreren Tagen kommen, wird eine sachliche Begründung (z.B. einzelne Aufgaben nur an bestimmten Tagen) erforderlich. Günstigstenfalls kommt er nur an wenigen Stunden.

 

2. Da Bewerber darf keine konkreten arbeitsbezogenen Aufgaben erledigen und sich normalerweise auch nicht an die im Betrieb gültigen Arbeitszeiten halten. Eine Vergütung muss also nicht gezahlt werden. Der Mindestlohn gilt nicht.

 

3. Damit kein Arbeitsverhältnis entsteht, sollte sich das Probearbeiten ausschließlich auf Aufgaben von geringem Umfang beschränken. Möglich ist alles, was zeitlich begrenzt ist und  von dem Bewerber nicht allein erledigt werden muss. Kurzzeitig dürfen auch eigene Aufgaben i.S. einer Probeaufgabe übernommen werden. Überschritten wäre der zulässige Rahmen etwa dann, wenn z.B. ein LKW-Fahrer nicht nur vom Beifahrersitz aus zuschauen, sondern selbst beladen und fahren würde.

 

4. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.08.2019 (Az. B 2 U1/18 R) ist der Probearbeitende über die Berufsgenossenschaft auch unfallversichert. „Das ist neu - bisher wurde immer eine private Unfallversicherung empfohlen“, erklärt die Rechtsanwältin.

 

 

 

„Aber Achtung: Die Grenzen eines Einfühlungsverhältnisses sind genau dann überschritten, sobald der Kandidat quasi als fester Mitarbeiter eingegliedert und eine entsprechende Arbeitsleistung von ihm gefordert wird. In einer solchen Situation bedarf es nicht einmal einer schriftlichen Vereinbarung. „Der betroffene Bewerber könnte dann vor Gericht eine Vergütung verlangen, es besteht dann ein steuer- und sozialpflichtiges Arbeitsverhältnis“, so Weber-Westenhoff. Um dies zu umgehen empfiehlt sie Arbeitgebern vor dem Probearbeitstag eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.