Urlaubsantrag und Rückäußerung durch den Arbeitgeber

 

Weil das Foto so klein ist hier der Text in der Lese-Version:

In diesen Wochen planen viele Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub 2018; Urlaubsanträge werden gestellt, Angebote verglichen. Was aber, wenn der Arbeitgeber sich Zeit lässt und sich nicht zum Urlaub äußert? Oder noch schlimmer: erst wenige Tage vor dem Trip in den Süden den beantragten Urlaub ablehnt?

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Insa Weber-Westenhoff aus Elmshorn kann unter Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 29.01.2018 (AZ: 11 Ca 1751/17) etwas beruhigen.

 

Die Arbeitsrichter stellten fest, dass Klauseln in einer einseitig vom Arbeitgeber festgelegten Dienstordnung, wonach sich der Arbeitgeber mit einer Genehmigung bis fünf Werktage vor Urlaubsantritt Zeit lassen kann, unwirksam sind. Denn der Arbeitgeber müsse die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Die vom Arbeitgeber einseitig festgelegte Regelung biete für den Arbeitnehmer keinerlei Planungssicherheit.

 

Daher sei hier fallrelevant, dass in dem Betrieb zu Jahresbeginn eine Urlaubsplanung aufgestellt wurde. Damit sei zwar noch keine sofortige Bewilligung des Urlaubs erfolgt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es nicht ohne Bedeutung sein kann, wenn der Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres von seinen Arbeitnehmern die Angabe ihrer Urlaubswünsche verlangt und diese in einen Urlaubsplan einträgt. Vom Arbeitgeber werde in einem solchen Fall verlangt, dass er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub im geplanten Zeitraum zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswunsch als gewährt gilt.

 

Als "angemessene Zeitspanne" sei ein Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunschs oder Erstellung des Urlaubsplanes anzusehen.

 

Inwieweit ein einmal genehmigter Urlaub wegen dringender betrieblicher Gründe einseitig verlegt werden darf, war im konkreten Fall allerdings nicht zu entscheiden, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht.